Wissenlicher Einsatz ungeeigneter oder unqualifizierter Subunternehmer

Ich habe mich neulich mal wieder mit dem VVG auseinandergesetzt dem Versicherungsvertragsgesetz und muss feststellen wie wenig große Firmen auf ihre Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit Rücksicht nehmen.

Der Versicherungsnehmer hat Subunternehmer sorgfältig auszuwählen. Das bedeutet nicht nur, dass der Subunternehmer zum günstigsten Preis tätig wird und möglichst viel Verantwortung übernimmt, sondern vor allem, dass der Subunternehmer auch für die Aufgaben die er vertraglich übernimmt qualifiziert und entsprechend ausgerüstet ist.

Im Falle eines Schadens auf Grund mangelnder Qualifikation, mangelnder Ausrüstung oder einfach nur weil der Subunternehmer aus Kostengründen Gefahren ausser Acht lassen muss, die man eigentlich im voraus erkennen und ausschließen müsste, kann es m. E. dazu führen, dass der Versicherer, soweit er dem VN einen Organisationsfehler nachweisen kann oder gar grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von der Leistung zurücktreten kann.

Zum Beispiel: Wenn bei Rangierarbeiten, zum Beispiel beim Rangieren von Eisenbahnwaggons, keine ausgebildeten Rangierer eingesetzt werden, sondern einfach nur fachfremde Helfer aus Kostengründen die Tätigkeit des Rangierers übernehmen ohne dazu zugelassen zu sein. Soweit der Auftraggeber hier davon ausgehen darf, dass die Arbeit von ausgebildeten Rangierern ausgeführt wird, kann er sich herausreden, hat er aber Kenntnis davon, dass der Subunternehmer fachfremdes Personal einsetzt und er den Subunternehmer nicht anweist dies zu ändern oder der Einfachheit halber darüber hinweg sieht, kann es in meinen Augen schon an Vorsatz grenzen.

Auch wenn Tätigkeiten im Gleisbereich ausgeführt werden, ohne dass die Mitarbeiter des Subunternehmers durch Streckenposten abgesichert sind oder der Subunternehmer selbst keine Streckenposten aufstellen kann, da er diese nicht berechnen kann ist es in meinen Augen ( was natürlich nicht maßgeblich ist, ich mach mir nur grad Gedanken darüber) auch bereits schon wieder Vorsatz.

Auch das Reifenwechseln von LKW-Fahrern auf dem Standstreifen ohne genügende Absicherung des fließenden Verkehrs durch die Autobahnmeisterei grenzt m. E. bereits an Vorsatz, wenn es dadurch zu einem Unfall kommt. Ein organisatorischer Fehler könnte hier bereits vorliegen, wenn der Unternehmer seinem Fahrer nicht anweist, solche Arbeiten auf freier Strecke zu unterlassen. Natürlich ist hier ein erheblicher Arbeits- und Kostenaufwand dagegen zu stellen, wenn extra die Autobahnmeisterei ausrücken und die Autobahn für die Zeit des Reifenwechselns sperren müsste, aber die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer sollte gewahrt bleiben.

Sollte ich mit meinen Gedanken verschiedenen Menschen auf die Nerven gehen entschuldige ich mich, sollte ich Menschen auf Gedanken gebracht haben, die unser Leben sicherer machen würde ich mich freuen. Wenn ich mich auf Abwegen befinde, würde ich mich freuen, wenn man meine Fehler berichtigen würde.

Karl A. Selig

Karl Andreas Selig

Cargo surveyor / cargo damage expert / Havariekommissar since 1987 - Tel. +49 (0) 981 46608120 - D - A -RO

6 Jahre

Vielen Dank, mir hätte das keiner geglaubt.

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